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Tipps zum spanischen Recht
Steuern beim Kauf oder Verkauf
eines Eigentums in Spanien Neben den Kosten der Immobilie muss der Käufer mit ca. 1 % für Notar, Eigentumsregister, Steuerberater und /oder Anwalt rechnen. Weiter werden 7% Grunderwebssteuern und auf den Kanaren 7% Mehrwertsteuer (IVA, hauptsächlich bei gewerblichem Kauf) erhoben. Die Bodenerwerbszuwachssteuer bzw. Wertzuwachssteuer ("Plusvalia")
muss eigentlich der Verkäufer tragen. In den Gemeinden liegen
für den Wertzuwachs von Grund und Boden Tabellen vor. Die Grundwerte
liegen zwischen 16 und 30 Prozent des Wertzuwachses. Beim Verkauf an nichtresidente Käufer sollte vom Verkäufer
ein Steuereinbehalt der Kapitalertragssteuer oder Spekulationssteuer
("Retención sobre la Transmision de Inmuebles de Non-Residentes")von
5% des Ecritura-Wertes (Escritura=Besitzurkunde) vorgenommen
werden. Die Immobiliensteuer (IBI) (Grundsteuer) sollte sich jeder zukünftige
Immobilienkäufer und -besitzer merken. Die mit der deutschen
Grundsteuer vergleichbare "Impuesto sobre Bienes Inmuebles"
ist einmal im Jahr - meist Anfang des Herbstes - fällig. Dabei
wird der jeweilige Katasterwert (er steht auf den IBI-Bescheiden
der Gemeinden) besteuert. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Wenn Sie Zweifel haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, Anwalt, Notar oder auch an professionelle Makler, die Ihnen nähere Informationen geben können.
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